Gesetze / Landesrecht Hessen / 320-212
ACHTER TEIL
Zuständigkeiten in Besoldungsangelegenheiten
§ 11
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2018 Nr. 6 · Stand: 01.04.2022
(1) Den in § 1 Abs. 1 und § 2 genannten Behörden wird für ihren Zuständigkeitsbereich im Rahmen der Ernennungszuständigkeit die Befugnis übertragen,
1. nach § 28 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes die Stufe festzusetzen,
2. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 zu entscheiden.
(2) Dem Regierungspräsidium Kassel wird, soweit in den §§ 12 und 13 nichts anderes bestimmt ist, für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst die Befugnis übertragen,
1. die Besoldung und die Amtsbezüge festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen,
2. besoldungsrechtliche Anpassungen und strukturelle Besoldungsänderungen durchzuführen,
3. zu viel gezahlte Bezüge nach § 12 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes zurückzufordern, soweit die Überzahlung auf einer Maßnahme nach Nr. 1, 2 oder Abs. 1 beruht oder Anwärterbezüge wegen Nichterfüllung von Auflagen nach § 58 Abs. 3 des Hessischen Besoldungsgesetzes zurückzuzahlen sind,
4. Anwärterbezüge nach § 63 des Hessischen Besoldungsgesetzes zu kürzen,
5. Billigkeitsentscheidungen nach § 12 Abs. 2 Satz 3 des Hessischen Besoldungsgesetzes nach Maßgabe folgender Regelungen zu treffen:
a) von der Rückforderung ohne Rücksicht auf die Höhe der Überzahlung bis zu 500 Euro im Einzelfall abzusehen,
b) Ratenzahlungen bei Rückforderungsbeträgen bis zu 2 500 Euro in bis zu 36 Monatsbeiträgen, bei Rückforderungsbeträgen bis zu 10 000 Euro in bis zu 18 Monatsbeiträgen zu gewähren,
6. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 4 zu entscheiden.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.