Gesetze / Landesrecht Hessen / 320-211
§ 6 Zuständigkeiten in Besoldungsangelegenheiten
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2017 Nr. 19 · Stand: 01.04.2022
Dem Regierungspräsidium Kassel wird für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministerpräsidenten die Befugnis übertragen,
1. nach § 28 Abs. 2, 3 und 7 des Hessischen Besoldungsgesetzes die Stufe des Grundgehaltes festzusetzen,
2. die Besoldung und die Amtsbezüge festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen,
3. besoldungsrechtliche Anpassungen und strukturelle Besoldungsänderungen durchzuführen,
4. zuviel gezahlte Bezüge nach § 12 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes zurückzufordern, soweit die Überzahlung auf einer Maßnahme nach Nr. 1 bis 3 beruht oder Anwärterbezüge wegen Nichterfüllung von Auflagen nach § 58 Abs. 3 des Hessischen Besoldungsgesetzes zurückzuzahlen sind,
5. Anwärterbezüge nach § 63 des Hessischen Besoldungsgesetzes zu kürzen,
6. nach § 12 Abs. 2 Satz 3 des Hessischen Besoldungsgesetzes aus Billigkeitsgründen
a) von der Rückforderung ohne Rücksicht auf die Höhe der Überzahlung bis zu 500 Euro im Einzelfall abzusehen,
b) die Zahlung von Rückforderungsbeträgen bis zu 2 500 Euro in bis zu 36 Monatsraten, von Rückforderungsbeträgen bis zu 10 000 Euro in bis zu 18 Monatsraten zuzulassen,
7. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 5 zu entscheiden.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.