Gesetze / Landesrecht Hessen / 320-211
§ 7 Zuständigkeiten nach dem Hessischen Reisekostengesetz und dem Hessischen Umzugskostengesetz
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2017 Nr. 19 · Stand: 01.04.2022
(1) Die Hessische Staatskanzlei ist zuständig für die Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen und Reisen zur Fortbildung sowie für die Zusage der Umzugskostenvergütung für die Leiterinnen und Leiter der in § 1 aufgeführten Dienststellen.
(2) Als genehmigt gelten für Leiterinnen und Leiter der in § 1 aufgeführten Dienststellen Dienstreisen
1. innerhalb des Landes Hessen,
2. innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bis zur Dauer von fünf Tagen.
(3) Die in § 1 aufgeführten Dienststellen sind für ihren Zuständigkeitsbereich zuständig für die
1. Bewilligung von ungemindertem Tagegeld über die ersten zehn Tage hinaus bis zu 30 weiteren Tagen nach § 9 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes,
2. Bewilligung von Trennungsreisegeld über die ersten zehn Tage hinaus bis zu 30 weiteren Tagen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der Hessischen Trennungsgeldverordnung vom 20. Oktober 2011 (GVBl. I S. 657), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2016 (GVBl. S. 190),
3. Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 14 Nr. 1 des Hessischen Umzugskostengesetzes und Entscheidungen nach § 14 Nr. 2 bis 4 des Hessischen Umzugskostengesetzes.
(4) Dem Regierungspräsidium Kassel wird, soweit in den Abs. 1 bis 3 nichts anderes bestimmt ist, für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministerpräsidenten die Befugnis übertragen,
1. Reisekosten nach dem Hessischen Reisekostengesetz zu erstatten,
2. Umzugskostenvergütung zu gewähren und
3. Trennungsgeld zu bewilligen und zu gewähren.
Abweichend von Satz 1 Nr. 1 kann die Erstattung von Reisekosten nach dem Hessischen Reisekostengesetz durch die Dienststelle erfolgen, in deren Interesse oder Auftrag die Reise durchgeführt wurde, wenn die Erstattung von Reisekosten nicht in elektronischer Form beantragt wurde und eine Abgabe an das Regierungspräsidium Kassel unzweckmäßig ist, zum Beispiel, weil die Erstattung im unmittelbaren Zusammenhang mit der Anweisung anderer Leistungen erfolgen kann.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.