Gesetze / Landesrecht Hessen / 320-211

§ 5 Zuständigkeiten nach der Hessischen Urlaubsverordnung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2017 Nr. 19 · Stand: 01.04.2022

(1) Den in § 1 aufgeführten Dienststellen wird für ihren Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen, nach § 15 Abs. 1 der Hessischen Urlaubsverordnung aus wichtigem Grund Sonderurlaub ohne Besoldung zu gewähren.

(2) Den Leiterinnen und Leitern der in § 1 aufgeführten Dienststellen wird die Befugnis übertragen, sich selbst Erholungsurlaub im Rahmen ihrer Urlaubsansprüche zu gewähren oder Dienstbefreiung nach § 16 der Hessischen Urlaubsverordnung bis zu einem Tag zu erteilen. Die Hessische Staatskanzlei ist vorher schriftlich zu unterrichten.

(3) Dem Regierungspräsidium Kassel wird für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministerpräsidenten die Befugnis übertragen, den Betrag zur Abgeltung von europarechtlichem Mindestjahresurlaub, der

1. wegen Dienstunfähigkeit infolge Krankheit vor Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht genommen werden konnte oder

2. bei Versterben im aktiven Dienst noch nicht genommen worden ist,

zu berechnen, festzusetzen und die Zahlung anzuordnen sowie über diesbezügliche Widersprüche zu entscheiden.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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