Gesetze / Landesrecht Hessen / 320-211

§ 4 Zuständigkeiten nach laufbahnrechtlichen Vorschriften

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2017 Nr. 19 · Stand: 01.04.2022

Den in § 1 aufgeführten Dienststellen wird für ihren Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen, für Beamtinnen und Beamte des mittleren und gehobenen Dienstes nach

1. § 9 Abs. 4 der Hessischen Laufbahnverordnung Zeiten hauptberuflicher gleichwertiger Tätigkeiten auf die Probezeit anzurechnen,

2. § 9 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit zu verlängern.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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