Gesetze / Landesrecht Hessen / 320-211
§ 4 Zuständigkeiten nach laufbahnrechtlichen Vorschriften
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2017 Nr. 19 · Stand: 01.04.2022
Den in § 1 aufgeführten Dienststellen wird für ihren Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen, für Beamtinnen und Beamte des mittleren und gehobenen Dienstes nach
1. § 9 Abs. 4 der Hessischen Laufbahnverordnung Zeiten hauptberuflicher gleichwertiger Tätigkeiten auf die Probezeit anzurechnen,
2. § 9 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit zu verlängern.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.