Gesetze / Landesrecht Hessen / 320-211

§ 3 Zuständigkeiten nach der Dienstjubiläumsverordnung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2017 Nr. 19 · Stand: 01.04.2022

Den in § 1 aufgeführten Dienststellen wird für ihren Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen, die Ehrung der Beamtinnen und Beamten vorzunehmen, die eine Dienstzeit von 25 oder 40 Jahren vollendet haben.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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