Gesetze / Landesrecht Hessen / 320-211
§ 2 Zuständigkeiten nach der Hessischen Beihilfenverordnung
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2017 Nr. 19 · Stand: 01.04.2022
Dem Regierungspräsidium Kassel wird die Befugnis übertragen, über Anträge auf Gewährung von Beihilfen für die Bediensteten aus dem Geschäftsbereich des Hessischen Ministerpräsidenten zu entscheiden.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.