Gesetze / Landesrecht Hessen / 320-211

§ 2 Zuständigkeiten nach der Hessischen Beihilfenverordnung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2017 Nr. 19 · Stand: 01.04.2022

Dem Regierungspräsidium Kassel wird die Befugnis übertragen, über Anträge auf Gewährung von Beihilfen für die Bediensteten aus dem Geschäftsbereich des Hessischen Ministerpräsidenten zu entscheiden.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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