Gesetze / Landesrecht Hessen / 320-211
§ 10 Zuständigkeitsvorbehalt
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2017 Nr. 19 · Stand: 01.04.2022
Die Befugnisse nach § 1 Nr. 2 bis 8, den §§ 3 und 5 Abs. 1, § 7 Abs. 3 bleiben der Hessischen Staatskanzlei für die Leiterinnen und Leiter der in § 1 aufgeführten Dienststellen vorbehalten.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.