Gesetze / Landesrecht Hessen / 320-211

§ 10 Zuständigkeitsvorbehalt

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2017 Nr. 19 · Stand: 01.04.2022

Die Befugnisse nach § 1 Nr. 2 bis 8, den §§ 3 und 5 Abs. 1, § 7 Abs. 3 bleiben der Hessischen Staatskanzlei für die Leiterinnen und Leiter der in § 1 aufgeführten Dienststellen vorbehalten.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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