Gesetze / Landesrecht Hessen / 320-211
§ 9 Zuständigkeiten für die Entscheidung über Widersprüche
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2017 Nr. 19 · Stand: 01.04.2022
Die Befugnis, über Widersprüche in Verfahren nach § 54 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes zu entscheiden, wird, soweit die oberste Landesbehörde den Verwaltungsakt nicht selbst erlassen hat,
1. dem Hessischen Statistischen Landesamt und der Hessischen Landeszentrale für politische Bildung in den Fällen der §§ 1, 3 bis 5 Abs. 1 und § 7 Abs. 3,
2. dem Regierungspräsidium Kassel in den Fällen des § 2 für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministerpräsidenten,
3. dem Regierungspräsidium Kassel in den Fällen des § 7 Abs. 4 Satz 1,
4. der nach § 7 Abs. 4 Satz 2 zuständigen Dienststelle in den dort genannten Fällen
übertragen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.