Gesetze / Landesrecht Hessen / HNV
HNV§ 6 Nutzungsentgelt
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2015 Nr. 14 · Stand: 13.12.2025
(1) Das Entgelt nach § 75 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes ist von der obersten Dienstbehörde allgemein oder im Einzelfall festzusetzen. Allgemeine Vorgaben für die Festsetzung im Bereich der Landesverwaltung erfordern das Einvernehmen des Ministeriums der Finanzen.
(2) Wird das Entgelt oder eine festgesetzte Abschlagszahlung nicht innerhalb eines Monats nach Fälligkeit gezahlt, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag in Höhe von 1 Prozent des rückständigen Betrags zu entrichten, wenn dieser 100 Euro übersteigt.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.