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HNV

§ 7 Nebentätigkeit von geringem Umfang

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2015 Nr. 14 · Stand: 13.12.2025

Eine Genehmigung zur Übernahme einer oder mehrerer Nebentätigkeiten ist nicht erforderlich, wenn die Nebentätigkeiten außerhalb der Dienstzeit ausgeübt werden, kein gesetzlicher Versagungsgrund vorliegt und die Bruttovergütung hierfür insgesamt 1 500 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. In diesen Fällen ist die Nebentätigkeit der oder dem Dienstvorgesetzten vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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