Gesetze / Landesrecht Hessen / HNV
HNV§ 7 Nebentätigkeit von geringem Umfang
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2015 Nr. 14 · Stand: 13.12.2025
Eine Genehmigung zur Übernahme einer oder mehrerer Nebentätigkeiten ist nicht erforderlich, wenn die Nebentätigkeiten außerhalb der Dienstzeit ausgeübt werden, kein gesetzlicher Versagungsgrund vorliegt und die Bruttovergütung hierfür insgesamt 1 500 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. In diesen Fällen ist die Nebentätigkeit der oder dem Dienstvorgesetzten vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.