Gesetze / Landesrecht Hessen / HNV
HNV§ 5 Vergütungsaufstellung
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2015 Nr. 14 · Stand: 13.12.2025
Die Beamtin oder der Beamte hat nach Ablauf jedes Kalenderjahres der oder dem Dienstvorgesetzten eine Aufstellung über die ihr oder ihm gewährten Vergütungen für Nebentätigkeiten nach § 3 vorzulegen, wenn die Bruttovergütungen 1 500 Euro im Kalenderjahr übersteigen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.