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HNV

§ 5 Vergütungsaufstellung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2015 Nr. 14 · Stand: 13.12.2025

Die Beamtin oder der Beamte hat nach Ablauf jedes Kalenderjahres der oder dem Dienstvorgesetzten eine Aufstellung über die ihr oder ihm gewährten Vergütungen für Nebentätigkeiten nach § 3 vorzulegen, wenn die Bruttovergütungen 1 500 Euro im Kalenderjahr übersteigen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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