Gesetze / Landesrecht Hessen / HNV
HNV§ 4 Ausnahmen von der Abführungspflicht
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2015 Nr. 14 · Stand: 13.12.2025
§ 3 gilt nicht für Vergütungen für
1. Tätigkeiten von Hochschullehrkräften, die in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Lehr- und Forschungstätigkeit stehen,
2. eine Lehr- und Unterrichtstätigkeit,
3. die Mitarbeit an Prüfungen,
4. Tätigkeiten als Sachverständige oder Sachverständiger für ein Gericht oder die öffentliche Verwaltung,
5. Tätigkeiten auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung,
6. Gutachtertätigkeiten von Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten, Tierärztinnen und Tierärzten, Chemikerinnen und Chemikern, Biologinnen und Biologen oder Physikerinnen und Physikern für Versicherungsträger oder für andere juristische Personen des öffentlichen Rechts,
7. ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Verrichtungen, für die nach den Gebührenordnungen Gebühren zu zahlen sind,
8. die Tätigkeit als nebenamtliche oder ehrenamtliche Richterin oder als nebenamtlicher oder ehrenamtlicher Richter,
9. Tätigkeiten, die während eines Urlaubs unter Wegfall der Dienstbezüge ausgeübt werden.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.