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HNV

§ 3 Abführungspflicht

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2015 Nr. 14 · Stand: 13.12.2025

(1) Die für eine oder mehrere genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst bezogene Vergütung ist an den Dienstherrn im Hauptamt abzuführen, soweit sie in der Summe im Kalenderjahr 15 Prozent des Zwölffachen des nach der Besoldungsgruppe und der Stufe der Beamtin oder des Beamten bestimmten Bruttogrundgehalts für den Monat Dezember bei Vollzeitbeschäftigung übersteigt. Dies gilt sinngemäß für Beamtinnen und Beamte in Amtsbezügegruppen. Maßgebend ist die Besoldungs- oder Amtsbezügegruppe sowie Stufe, in der sich die Beamtin oder der Beamte am Ende des Kalenderjahres befindet. Die Abführungspflicht besteht auch dann, wenn die Beamtin oder der Beamte nach § 72 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes verpflichtet ist, die Nebentätigkeit zu übernehmen oder wenn die Nebentätigkeit ihr oder ihm durch Rechtsvorschrift übertragen ist.

(2) Vor Ermittlung des abzuführenden Betrags sind von den Vergütungen die im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit entstandenen notwendigen Aufwendungen für

1. Fahrtkosten sowie Unterkunft und Verpflegung bis zur Höhe des Betrags, den die Reisekostenvorschriften für Beamtinnen und Beamte für den vollen Kalendertag vorsehen,

2. die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn im Sinne des § 75 Abs. 3 Hessisches Beamtengesetz,

3. sonstige Hilfeleistungen und selbst beschafftes Material

abzusetzen. Voraussetzung ist, dass die Beamtin oder der Beamte für diese Aufwendungen keinen Auslagenersatz erhalten hat.

(3) Abs. 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden auf Vergütungen für Nebentätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes, die die Beamtin oder der Beamte auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn übernommen hat. Eine Tätigkeit nach § 73 Abs. 1 Nr. 4 des Hessischen Beamtengesetzes, die die Beamtin oder der Beamte mit Rücksicht auf ihre oder seine dienstliche Stellung ausübt, gilt als auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn übernommen.

(4) Pauschalierte Aufwandsentschädigungen sind in vollem Umfang als Vergütung anzusehen, Tage- und Übernachtungsgelder soweit sie die Beträge nach Abs. 2 Satz 1 übersteigen. Werden mit der Vergütung für eine Nebentätigkeit Tage- und Übernachtungsgelder für die Teilnahme an Sitzungen pauschal abgegolten, so sind die Tage- und Übernachtungsgelder pro Tag bis zur Höhe des dreifachen Satzes des bei einer Abwesenheit von 24 Stunden an einem Kalendertag zustehenden Tagegeldes nicht als Vergütung anzusehen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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