Gesetze / Landesrecht Hessen / 320-203
SECHSTER TEIL
Zuständigkeiten nach urlaubsrechtlichen Vorschriften
§ 9
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2015 Nr. 9 · Stand: 01.12.2022
Dem Regierungspräsidium Kassel wird für den Geschäftsbereich des Kultusministeriums die Befugnis übertragen, den Betrag zur Abgeltung krankheitsbedingt bei Ruhestandsbeginn nicht genommener Erholungsurlaubstage zu berechnen, festzusetzen und zahlbar zu machen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.