Gesetze / Landesrecht Hessen / 320-203
SECHSTER TEIL
Zuständigkeiten nach urlaubsrechtlichen Vorschriften
§ 8
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2015 Nr. 9 · Stand: 01.12.2022
(1) Den Staatlichen Schulämtern und der Hessischen Lehrkräfteakademie wird jeweils für ihren Geschäftsbereich, soweit in § 15 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist, die Befugnis übertragen, über Anträge auf Sonderurlaub aus wichtigem Grund nach § 15 der Hessischen Urlaubsverordnung zu entscheiden.
(2) Den Schulleiterinnen und Schulleitern wird jeweils für ihren Geschäftsbereich vorbehaltlich § 15 Abs. 2 die Befugnis übertragen, über Anträge von Lehrkräften auf Dienstbefreiung bis zur Dauer von 14 Arbeitstagen nach § 16 der Hessischen Urlaubsverordnung zu entscheiden.
(3) Die Leiterinnen und Leiter der Staatlichen Schulämter und der Hessischen Lehrkräfteakademie haben die Befugnis, sich selbst
1. Urlaub im Rahmen ihrer Urlaubsansprüche,
2. Dienstbefreiung bis zur Dauer von jeweils drei Arbeitstagen
zu gewähren. Das Kultusministerium ist hierüber durch vorherige schriftliche Anzeige zu unterrichten.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.