Gesetze / Landesrecht Hessen / 320-203
SIEBENTER TEIL
Zuständigkeiten in Besoldungsangelegenheiten
§ 10
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2015 Nr. 9 · Stand: 01.12.2022
(1) Dem Regierungspräsidium Kassel werden für den Geschäftsbereich des Kultusministeriums folgende Befugnisse übertragen:
1. nach § 28 des Hessischen Besoldungsgesetzes die Stufe für das Grundgehalt festzusetzen,
2. die Besoldung und die Amtsbezüge einschließlich der Mehrarbeitsvergütungen festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen,
3. besoldungsrechtliche Anpassungen und strukturelle Besoldungsänderungen durchzuführen,
4. die Sonderzahlungen und die vermögenswirksamen Leistungen festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen,
5. Anwärterbezüge nach § 63 Abs. 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes zu kürzen oder in den Fällen des § 63 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes von der Kürzung abzusehen,
6. nach § 12 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes zuviel gezahlte Bezüge zurückzufordern, soweit die Überzahlung auf einer Maßnahme nach Nr. 1 bis 5 beruht,
7. nach § 12 Abs. 2 Satz 3 des Hessischen Besoldungsgesetzes aus Billigkeitsgründen
a) von der Rückforderung ohne Rücksicht auf die Höhe der Überzahlung bis zu 500 Euro im Einzelfall abzusehen,
b) die Zahlung in bis zu 36 Monatsraten bei Rückforderungsbeträgen bis zu 10 000 Euro zuzulassen,
8. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 6 zu befinden.
(2) Den Staatlichen Schulämtern und der Hessischen Lehrkräfteakademie wird jeweils für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, nach § 29 Abs. 1 Satz 2 und 6 des Hessischen Besoldungsgesetzes über die Anerkennung von Erfahrungszeiten zu entscheiden.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.