Gesetze / Landesrecht Hessen / 320-203

FÜNFTER TEIL
Zuständigkeiten nach der Dienstjubiläumsverordnung

§ 7

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2015 Nr. 9 · Stand: 01.12.2022

Den Staatlichen Schulämtern und der Hessischen Lehrkräfteakademie wird jeweils für ihren Geschäftsbereich, soweit in § 15 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist, die Befugnis übertragen, die Ehrung der Beamtinnen und Beamten vorzunehmen, die eine Dienstzeit von 25 oder 40 Jahren vollendet haben.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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