Gesetze / Landesrecht Hessen / 320-203
VIERTER TEIL
Zuständigkeiten nach der Hessischen Beihilfenverordnung
§ 6
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2015 Nr. 9 · Stand: 01.12.2022
Dem Regierungspräsidium Kassel wird für den Geschäftsbereich des Kultusministeriums die Befugnis übertragen,
1. nach § 17 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 der Hessischen Beihilfenverordnung über Anträge auf Gewährung von Beihilfen zu entscheiden,
2. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 zu befinden.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.