Gesetze / Landesrecht Hessen / 320-203
DRITTER TEIL
Zuständigkeiten nach der Hessischen Arbeitszeitverordnung
§ 5
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2015 Nr. 9 · Stand: 01.12.2022
Den Staatlichen Schulämtern und der Hessischen Lehrkräfteakademie werden jeweils für ihren Geschäftsbereich folgende Befugnisse übertragen:
1. nach § 1 Abs. 2 Satz 2 der Hessischen Arbeitszeitverordnung bei dringendem dienstlichen Bedürfnis eine Überschreitung der Arbeitszeit von zehn Stunden am Tag und fünfundfünfzig Stunden in der Woche zuzulassen,
2. nach § 2 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Arbeitszeitverordnung Ausnahmen von der Mindestdauer der Ruhepausen nach § 2 Abs. 1 zuzulassen, wenn dienstliche Belange es zwingend erfordern,
3. nach § 3 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Arbeitszeitverordnung Abweichendes von den in § 3 Abs. 1 und 2 der Hessischen Arbeitszeitverordnung festgelegten Regelungen zur festen Arbeitszeit zu bestimmen,
4. nach § 4 Abs. 4 der Hessischen Arbeitszeitverordnung für Arbeitsbereiche mit vorübergehend erhöhtem oder periodisch schwankendem Arbeitsanfall zuzulassen, dass ein Zeitguthaben in einem Umfang von bis zu zehn Arbeitstagen zusätzlich übertragen und ohne Anrechnung auf die Gleittage ausgeglichen werden kann,
5. nach § 8 Satz 2 der Hessischen Arbeitszeitverordnung Abweichungen von § 8 Satz 1 der Hessischen Arbeitszeitverordnung, wonach der Sonnabend dienstfrei ist, zuzulassen, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern,
6. nach § 10 Abs. 1 der Hessischen Arbeitszeitverordnung Sonder- oder Sonntagsdienst einzurichten, wenn die dienstlichen Belange es erfordern.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.