Gesetze / Landesrecht Hessen / 320-203

ZWEITER TEIL
Zuständigkeiten nach laufbahnrechtlichen Vorschriften

§ 4

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2015 Nr. 9 · Stand: 01.12.2022

Den Staatlichen Schulämtern und der Hessischen Lehrkräfteakademie werden jeweils für ihren Geschäftsbereich, soweit in § 15 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist, folgende Befugnisse übertragen:

1. für Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage

a) nach § 9 Abs. 4 der Hessischen Laufbahnverordnung Zeiten hauptberuflicher Tätigkeiten auf die Probezeit anzurechnen,

b) nach § 9 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit zu verlängern,

c) nach § 13 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten und Zeiten auf den Vorbereitungsdienst anzurechnen,

2. nach § 23 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung festzustellen, dass die Zugangsvoraussetzungen für ein Eingangsamt der Laufbahn erfüllt sind,

3. nach § 36 Abs. 4 der Hessischen Laufbahnverordnung über den Aufstieg von Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes in die Laufbahn des gehobenen Dienstes zu entscheiden.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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