Gesetze / Landesrecht Hessen / 320-203

ERSTER TEIL
Zuständigkeiten nach dem Hessischen Beamtengesetz und dem Beamtenstatusgesetz

§ 2

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2015 Nr. 9 · Stand: 01.12.2022

(1) Den Staatlichen Schulämtern und der Hessischen Lehrkräfteakademie werden jeweils für ihren Geschäftsbereich, soweit in Abs. 2 und in § 15 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist, folgende Befugnisse übertragen:

1.

a) nach § 4 Abs. 2 Satz 5 des Hessischen Beamtengesetzes eine Verkürzung der Probezeit der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter der dem Kultusministerium nachgeordneten Behörden bis einschließlich Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage zuzulassen,

b) nach § 4 Abs. 2 Satz 6 des Hessischen Beamtengesetzes Zeiten auf die Probezeit der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter der dem Kultusministerium nachgeordneten Behörden bis einschließlich Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage anzurechnen,

2. nach § 28 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes vorliegen, und den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen,

3. nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 37 des Hessischen Beamtengesetzes sowie nach § 29 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit den §§ 38 und 39 des Hessischen Beamtengesetzes Entscheidungen zu treffen,

4. nach § 49 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 39 des Beamtenstatusgesetzes Beamtinnen und Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten,

5. nach § 51 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 42 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes die Zustimmung zu Ausnahmen vom Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen bis zum Wert von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen,

6. nach § 58 Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes einer entlassenen Beamtin oder einem entlassenen Beamten die Führung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)“ zu erlauben und diese Erlaubnis zu widerrufen,

7.

a) nach § 72 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen,

b) nach § 73 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen,

c) nach § 75 Abs. 3 und § 79 Satz 2 Nr. 4 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Nebentätigkeitsverordnung das Nutzungsentgelt im Einzelfall nach Maßgabe allgemeiner Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen,

8. nach § 78 Abs. 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 41 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung zu untersagen.

(2) Den Schulleiterinnen und Schulleitern wird jeweils für ihren Geschäftsbereich vorbehaltlich § 15 Abs. 2 die Befugnis übertragen, nach § 51 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 42 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes die Zustimmung zu Ausnahmen vom Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen bis zum Wert von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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