Gesetze / Landesrecht Hessen / 320-203
ERSTER TEIL
Zuständigkeiten nach dem Hessischen Beamtengesetz und dem Beamtenstatusgesetz
§ 3
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2015 Nr. 9 · Stand: 01.12.2022
(1) Den Staatlichen Schulämtern und der Hessischen Lehrkräfteakademie werden jeweils für ihren Geschäftsbereich, soweit in § 15 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist, folgende Befugnisse übertragen:
1. nach den §§ 62 bis 65 des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung zu entscheiden,
2. die Personalakten der Beamtinnen und Beamten zu führen.
(2) Die Staatlichen Schulämter und die Hessische Lehrkräfteakademie weisen die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs nach § 49 der Hessischen Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 15. März 1999 (GVBl. I S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2013 (GVBl. S. 447), in Planstellen ein und übertragen ihnen die Ämter.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.