Gesetze / Landesrecht Hessen / 320-203

ERSTER TEIL
Zuständigkeiten nach dem Hessischen Beamtengesetz und dem Beamtenstatusgesetz

§ 1

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2015 Nr. 9 · Stand: 01.12.2022

(1) Den Staatlichen Schulämtern und der Hessischen Lehrkräfteakademie werden jeweils für ihren Geschäftsbereich, soweit in Abs. 2 bis 5 und in § 15 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist, folgende Befugnisse übertragen:

1. Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst, Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage zu ernennen und Ernennungen nach § 12 des Beamtenstatusgesetzes zurückzunehmen,

2. für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst, Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage das Einverständnis zur Abordnung und Versetzung in ihren Geschäftsbereich nach § 24 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes und § 14 Abs. 4 Satz 1 und § 15 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes zu erklären,

3. Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst, Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A nach den §§ 24 bis 26 des Hessischen Beamtengesetzes und nach den §§ 14 und 15 des Beamtenstatusgesetzes abzuordnen und zu versetzen,

4. Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A zu entlassen und in den Ruhestand zu versetzen,

5. Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst zu entlassen.

(2) Die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 gelten nicht für

1. Schulleiterinnen und Schulleiter sowie Leiterinnen und Leiter der Studienseminare jeweils ab Besoldungsgruppe A 15,

2. Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes der Staatlichen Schulämter.

(3) Die Befugnis nach Abs. 1 Nr. 1 gilt nicht für die in den Auslandsschuldienst Beurlaubten.

(4) Den Schulleiterinnen und Schulleitern werden für Stellenbesetzungen im schulbezogenen Ausschreibungsverfahren vorbehaltlich § 15 Abs. 2 folgende Befugnisse übertragen:

1. Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe A 13 zu ernennen,

2. für Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe A 13 das Einverständnis zur Abordnung und Versetzung in ihren Geschäftsbereich nach § 24 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes und § 14 Abs. 4 Satz 1 und § 15 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes zu erklären.

Die Befugnisse nach Satz 1 gelten nicht für die Besetzung von Stellen der Schulleiterinnen und Schulleiter, stellvertretenden Schulleiterinnen und stellvertretenden Schulleiter und weiteren Mitglieder der Schulleitung nach § 87 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes.

(5) Den Schulleiterinnen und Schulleitern der selbstständigen allgemeinbildenden und beruflichen Schulen sowie der rechtlich selbstständigen beruflichen Schulen nach den §§ 127d und 127e des Schulgesetzes werden vorbehaltlich § 15 Abs. 2 zusätzlich folgende Befugnisse übertragen:

1. Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe A 14 zu ernennen,

2. für Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe A 14 das Einverständnis zur Abordnung und Versetzung in ihren Geschäftsbereich nach § 24 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes und § 14 Abs. 4 Satz 1 und § 15 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes zu erklären,

3. Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A nach den §§ 24 und 25 des Hessischen Beamtengesetzes und § 14 des Beamtenstatusgesetzes abzuordnen; eine Abordnung darf nur im Einverständnis mit der aufnehmenden Stelle verfügt werden und bedarf der vorherigen Unterrichtung des jeweils zuständigen Staatlichen Schulamts.

Die Befugnisse nach Satz 1 gelten nicht für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst. Die Befugnisse nach Satz 1 Nr. 1 und 2 gelten nicht für Schulleiterinnen und Schulleiter, stellvertretende Schulleiterinnen und stellvertretende Schulleiter und weitere Mitglieder der Schulleitung nach § 87 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes.

(6) In den Fällen der Abs. 4 und 5 haben die Schulen vor der Wahrnehmung der übertragenen Befugnisse die rechtliche Beratung durch das jeweils zuständige Staatliche Schulamt in Anspruch zu nehmen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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