Gesetze / Landesrecht Hessen / 320-203
ELFTER TEIL
Zuständigkeitsvorbehalt
§ 15
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2015 Nr. 9 · Stand: 01.12.2022
(1) Dem Kultusministerium bleiben für die Leiterinnen und Leiter der Staatlichen Schulämter und der Hessischen Lehrkräfteakademie die Befugnisse nach § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, den §§ 4, 7, 8 Abs. 1 sowie den §§ 11 und 12 Abs. 1 vorbehalten.
(2) Den Staatlichen Schulämtern bleibt es vorbehalten, die Befugnisse nach § 1 Abs. 4 und 5, § 2 Abs. 2, § 8 Abs. 2 und § 12 Abs. 2 im Einzelfall an sich zu ziehen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.