Gesetze / Landesrecht Hessen / 320-203
ZEHNTER TEIL
Zuständigkeiten für die Entscheidung über Widersprüche
§ 14
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2015 Nr. 9 · Stand: 01.12.2022
(1) Den Staatlichen Schulämtern und der Hessischen Lehrkräfteakademie wird jeweils für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, über Widersprüche in Verfahren nach § 54 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes zu entscheiden, soweit das Kultusministerium den Verwaltungsakt nicht selbst erlassen hat.
(2) Vorschriften, welche die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche abweichend regeln, bleiben unberührt.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.