Gesetze / Landesrecht Hessen / 320-203
NEUNTER TEIL
Zuständigkeiten nach dem Hessischen Reisekostengesetz und dem Hessischen Umzugskostengesetz
§ 13
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2015 Nr. 9 · Stand: 01.12.2022
Dem Regierungspräsidium Kassel werden für die Bediensteten des Geschäftsbereichs des Kultusministeriums folgende Befugnisse übertragen:
1. Reisekosten nach dem Hessischen Reisekostengesetz zu erstatten,
2. Umzugskostenvergütung zu gewähren und die in § 14 Nr. 2 bis 4 des Hessischen Umzugskostengesetzes genannten Entscheidungen zu treffen,
3. Trennungsgeld zu bewilligen und zu gewähren,
4. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 3 zu befinden.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.