Gesetze / Landesrecht Hessen / 320-203

NEUNTER TEIL
Zuständigkeiten nach dem Hessischen Reisekostengesetz und dem Hessischen Umzugskostengesetz

§ 13

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2015 Nr. 9 · Stand: 01.12.2022

Dem Regierungspräsidium Kassel werden für die Bediensteten des Geschäftsbereichs des Kultusministeriums folgende Befugnisse übertragen:

1. Reisekosten nach dem Hessischen Reisekostengesetz zu erstatten,

2. Umzugskostenvergütung zu gewähren und die in § 14 Nr. 2 bis 4 des Hessischen Umzugskostengesetzes genannten Entscheidungen zu treffen,

3. Trennungsgeld zu bewilligen und zu gewähren,

4. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 3 zu befinden.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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