Gesetze / Landesrecht Hessen / 320-203

NEUNTER TEIL
Zuständigkeiten nach dem Hessischen Reisekostengesetz und dem Hessischen Umzugskostengesetz

§ 12

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2015 Nr. 9 · Stand: 01.12.2022

(1) Den Staatlichen Schulämtern und der Hessischen Lehrkräfteakademie werden jeweils für ihren Geschäftsbereich, soweit in Abs. 2 und in § 15 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist, folgende Befugnisse übertragen:

1. Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen und Reisen zur Aus- und Fortbildung,

2. Bewilligung von ungemindertem Tagegeld nach § 9 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes, auch in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 2 der Hessischen Trennungsgeldverordnung vom 20. Oktober 2011 (GVBl. I S. 657), geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 659),

3. Zusage der Umzugskostenvergütung,

4. Gewährung einer Pauschalerstattung bei regelmäßigen oder gleichartigen Dienstreisen nach § 16 des Hessischen Reisekostengesetzes.

(2) Den Schulleiterinnen und Schulleitern wird jeweils für ihren Geschäftsbereich vorbehaltlich § 15 Abs. 2 die Befugnis übertragen für die Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen und Reisen zur Aus- und Fortbildung.

(3) Als allgemein genehmigt gelten im Geschäftsbereich des Kultusministeriums

1. für die Leiterinnen und Leiter der Staatlichen Schulämter und der Hessischen Lehrkräfteakademie sowie deren Vertreterinnen und Vertreter

a) Dienstreisen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland,

b) Auslandsdienstreisen bis zur Dauer von drei Arbeitstagen,

2. Dienstreisen, Fortbildungsreisen und Reisen zur Ausbildung, die auf Anweisung des Kultusministeriums durchgeführt werden.

Reisen zur Teilnahme an Kongressen, Tagungen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen gelten nicht als allgemein genehmigt.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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