Gesetze / Landesrecht Hessen / 320-203
ACHTER TEIL
Zuständigkeiten nach dem Hessischen Disziplinargesetz
§ 11
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2015 Nr. 9 · Stand: 01.12.2022
Den Leiterinnen und Leitern der Staatlichen Schulämter und der Hessischen Lehrkräfteakademie werden, soweit in § 15 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist, jeweils für ihren Geschäftsbereich als Dienstvorgesetzten folgende Befugnisse übertragen:
1. nach § 37 Abs. 3 Nr. 1 des Hessischen Disziplinargesetzes Kürzungen der Dienstbezüge bis zum zulässigen Höchstmaß vorzunehmen,
2. nach § 38 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes Disziplinarklage zu erheben,
3. nach § 47 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes über Widersprüche zu befinden,
4. nach § 83 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 4 des Hessischen Disziplinargesetzes Entscheidungen zum Unterhaltsbeitrag zu treffen,
5. nach § 89 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes die Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten auszuüben.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.