Gesetze / Landesrecht Hessen / 320-184
§ 2
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2007 Nr. 26 · Stand: 06.04.2023
(1) Abweichend von § 1 Nr. 1 sind im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport für den Bereich der Polizei diejenigen Stellen zuständig, bei denen nach § 82 Abs. 1 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vom 28. März 2023 (GVBl. S. 183) Personalräte gebildet werden.
(2) Abweichend von § 1 Nr. 2 ist
1. im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz, des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst und des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen,
2. für die Vorsitzenden, Leiterinnen oder Leiter des nach § 1 Nr. 2 zuständigen Verbandes, sonstigen Zusammenschlusses, des Betriebes oder Unternehmens
die Behörde oder Stelle zuständig, für die der Verband oder sonstige Zusammenschluss, der Betrieb oder das Unternehmen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführt. Abweichend von Satz 1 Nr. 2 ist im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main für ihren Geschäftsbereich zuständig.
(3) Abweichend von § 1 Nr. 3 ist im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums der Justiz
1. für allgemein beeidigte Dolmetscherinnen und Dolmetscher im Sinne von § 189 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606), und für ermächtigte Übersetzerinnen und Übersetzer im Sinne von § 142 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202, 2006 I S. 431, 2007 I S. 1781), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Februar 2023 (BGBl. I Nr. 51), die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk die zu verpflichtende Person ihren Wohnsitz oder ihre berufliche Niederlassung hat; hat die zu verpflichtende Person weder Wohnsitz noch berufliche Niederlassung in Hessen, die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts Frankfurt am Main,
2. für die übrigen Dolmetscherinnen und Dolmetscher und andere sachverständige Personen die Präsidentin oder der Präsident und die Direktorin oder der Direktor des Gerichts sowie die Leiterin oder der Leiter der Staatsanwaltschaft, Amtsanwaltschaft oder Justizvollzugsanstalt, in deren oder dessen Zuständigkeitsbereich die zu verpflichtende Person tätig ist,
zuständig.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.