Gesetze / Landesrecht Hessen / 320-184
§ 1
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2007 Nr. 26 · Stand: 06.04.2023
Für die Aufgaben nach § 1 Abs. 1 bis 3 des Verpflichtungsgesetzes ist zuständig im Falle des
1. § 1 Abs. 1 Nr. 1 die Behörde oder Stelle, bei der die zu verpflichtende Person beschäftigt oder für die sie tätig ist,
2. § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verband oder sonstige Zusammenschluss, der Betrieb oder das Unternehmen, bei dem die zu verpflichtende Person beschäftigt oder für den oder das sie tätig ist,
3. § 1 Abs. 1 Nr. 3 die Behörde oder Stelle, von der die sachverständige Person öffentlich bestellt worden ist.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.