Gesetze / Landesrecht Hessen / 320-184

§ 1

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2007 Nr. 26 · Stand: 06.04.2023

Für die Aufgaben nach § 1 Abs. 1 bis 3 des Verpflichtungsgesetzes ist zuständig im Falle des

1. § 1 Abs. 1 Nr. 1 die Behörde oder Stelle, bei der die zu verpflichtende Person beschäftigt oder für die sie tätig ist,

2. § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verband oder sonstige Zusammenschluss, der Betrieb oder das Unternehmen, bei dem die zu verpflichtende Person beschäftigt oder für den oder das sie tätig ist,

3. § 1 Abs. 1 Nr. 3 die Behörde oder Stelle, von der die sachverständige Person öffentlich bestellt worden ist.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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