Gesetze / Landesrecht Hessen / 320-184
§ 3
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2007 Nr. 26 · Stand: 06.04.2023
Für die Verpflichtung zur Geheimhaltung nach § 476 Abs. 3 Satz 1 der Strafprozessordnung in der Fassung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1075, 1319), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1566), ist die Staatsanwaltschaft zuständig, die zuletzt für das Strafverfahren zuständig gewesen ist. Wird die Übermittlung personenbezogener Informationen aus Akten mehrerer hessischer Staatsanwaltschaften beantragt, wird die Verpflichtung von der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht vorgenommen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.