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ZWEITER TEIL
Sportwetten und Lotterien in Hessen

§ 9 Annahmestellen

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2021 Nr. 25 · Stand: 01.01.2026

Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft.

(1) Die Zahl der Annahmestellen in Hessen ist nach § 10 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 zur Erreichung der Ziele des § 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 angemessen zu begrenzen und von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der Interessen der berechtigten Betreiberinnen und Betreiber der Annahmestellen im Einzelfall festzusetzen.

(2) Der Betrieb einer Annahmestelle bedarf der Erlaubnis. Eine solche kann nur von der Hessischen Lotterieverwaltung beantragt und dieser erteilt werden. Eine Annahmestelle betreibt, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags mit der Hessischen Lotterieverwaltung Lotterien vermittelt. Bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 dürfen erlaubte Sportwetten mit festen Gewinnquoten in Annahmestellen als Nebengeschäft vermittelt werden. Wetten während des laufenden Sportereignisses sind dort unzulässig.

(3) Die Vermittlung der vom Land Hessen nach § 10 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 veranstalteten Lotterien außerhalb von Annahmestellen ist verboten. Selbstbedienungsterminals, die dem eigenständigen Vertrieb von Lotterien dienen, dürfen nur in Annahmestellen aufgestellt werden. Das gilt nicht, wenn ein Selbstbedienungsterminal

1. an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder

2. durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Minderjährige von der Benutzung ausgeschlossen sind.

Für Selbstbedienungsterminals gelten die Abs. 1, 2, 4 Nr. 1 bis 3, 5 und 6, sowie die Abs. 5, 6 und 7 Nr. 1 bis 5, 7 und 8 entsprechend.

(4) Die Erlaubnis zum Betreiben von Annahmestellen darf nur erteilt werden, wenn

1. die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Annahmestelle den Zielen des § 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 nicht entgegenstehen,

2. keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Betreiberin oder der Betreiber die für diese Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,

3. keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Betreiberin oder der Betreiber den Anforderungen des Jugend- und des Spielerschutzes nicht hinreichend nachkommen wird,

4. die Betreiberin oder der Betreiber sich sowie das eingesetzte Personal in der Früherkennung und im Umgang mit problematischem und pathologischem Spielverhalten schulen lässt,

5. auch sonst keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch den Betrieb der Annahmestelle aus anderen Gründen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet sein könnte und

6. dadurch nicht die nach Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 festgesetzte Höchstzahl überschritten wird.

(5) In einer Annahmestelle dürfen auch die nach den §§ 12 bis 17 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 erlaubten Ausspielungen und Lotterien vertrieben werden, wenn dies in der Erlaubnis durch die zuständige Behörde zugelassen wurde.

(6) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, dass bei ihrer Erteilung der Versagungsgrund des Abs. 4 Nr. 2 vorlag.

(7) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn

1. wiederholt gegen Bestimmungen der Erlaubnis verstoßen wird,

2. die Betreiberin oder der Betreiber nicht genügend Vorsorge im Hinblick auf den erforderlichen Spieler- und Jugendschutz ergreift,

3. die ordnungsgemäße Abwicklung des Spielgeschäfts sonst nachhaltig gefährdet wird,

4. nachträglich Tatsachen eintreten, die das Versagen der Erlaubnis rechtfertigen würden,

5. geforderte Sicherheiten nicht geleistet werden,

6. Nachweise über geforderte Schulungen der Betreiberin oder des Betreibers und des Personals trotz Aufforderung nicht in angemessener Zeit vorgelegt werden,

7. die Annahmestelle die für die Abwicklung der Spielverträge erforderlichen Daten nicht der LOTTO Hessen GmbH vorlegt oder

8. die Annahmestelle die eingenommenen Spieleinsätze nicht unverzüglich an die LOTTO Hessen GmbH weiterleitet.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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