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ZWEITER TEIL
Sportwetten und Lotterien in Hessen

§ 8 Wettvermittlungsstellen

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2021 Nr. 25 · Stand: 01.01.2026

Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft.

(1) Die Zahl der Wettvermittlungsstellen in Hessen ist nach § 21a Abs. 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 zur Erreichung der Ziele des § 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 angemessen zu begrenzen. Der Betrieb einer Wettvermittlungsstelle bedarf der Erlaubnis. Die für das Glücksspielwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen zur Begrenzung der Anzahl der Wettvermittlungsstellen nach Satz 1 zu erlassen.

(2) Die Vermittlung von Sportwetten außerhalb von Wettvermittlungsstellen nach Abs. 1 ist verboten. Selbstbedienungsterminals, die der Vermittlung von Sportwetten dienen, dürfen nur in Wettvermittlungsstellen aufgestellt werden.

(3) Die Erlaubnis zum Betreiben von Wettvermittlungsstellen darf auf Antrag nur erteilt werden, wenn

1. die Antragstellerin Inhaberin oder der Antragsteller Inhaber einer Sportwetterlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 21a Abs. 1 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 ist,

2. die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Wettvermittlungsstelle den Zielen des § 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 nicht entgegenstehen,

3. die Wettvermittlungsstelle

a) nicht in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen im Sinne von § 33i Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung oder in einer Gaststätte eingerichtet wird oder

b) nicht in demselben Gebäude oder Gebäudekomplex mit einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen im Sinne von § 33i Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung dergestalt eingerichtet wird, dass ein Wechsel innerhalb von 50 Metern zwischen der Wettvermittlungsstelle und der Spielhalle oder dem ähnlichen Unternehmen ermöglicht ist und eine unverstellte Sicht zwischen diesen besteht,

4. keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Betreiberin oder der Betreiber die für diese Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,

5. keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Betreiberin oder der Betreiber den Anforderungen des Jugend- und des Spielerschutzes nicht hinreichend nachkommen wird,

6. die Betreiberin oder der Betreiber sich sowie das eingesetzte Personal in der Früherkennung und im Umgang mit problematischem und pathologischem Spielverhalten schulen lässt,

7. auch sonst keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch den Betrieb der Wettvermittlungsstelle aus anderen Gründen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet sein könnte und

8. dadurch nicht die nach Abs. 1 festgesetzte Höchstzahl überschritten wird.

(4) Die Lage steht der Erlaubniserteilung insbesondere dann nicht nach Abs. 3 Nr. 2 entgegen, wenn die Wettvermittlungsstelle

1. außerhalb von Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten oder allgemeinen Wohngebieten nach den §§ 2 bis 4 der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786) betrieben werden soll und

2. in mindestens 250 Meter fußläufigem Abstand zu bestehenden Suchtberatungs- und Suchtbehandlungsstätten sowie zu bestehenden Schulen der Mittelstufe (Sekundarstufe I) und Oberstufe (Sekundarstufe II) liegt oder die für die Erlaubnis zuständige Behörde unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standortes im Einzelfall eine Ausnahme von diesem Mindestabstand zulässt.

(5) In einer Wettvermittlungsstelle dürfen auch Lotterien vertrieben werden, wenn dies in der Erlaubnis durch die zuständige Behörde zugelassen wurde und ein privatrechtlicher Vermittlungsvertrag mit der Hessischen Lotterieverwaltung geschlossen wurde. Im Übrigen sind in einer Wettvermittlungsstelle der Vertrieb von Waren und die Erbringung von anderen Dienstleistungen verboten, sofern dadurch ein Anreiz zur Abgabe von Wetten in der Wettvermittlungsstelle geschaffen wird; ausgenommen ist die Bereitstellung von Bild- oder Tonübertragungen zur Verfolgung von Sportereignissen. Die Abgabe, der Konsum und der Verkauf von alkoholischen Getränken, die kostenlose Abgabe von Speisen und Getränken und die Abgabe von Speisen und Getränken zu Preisen, die unter dem Einkaufspreis liegen, sind in einer Wettvermittlungsstelle verboten. Im Übrigen dürfen entgeltlich ausschließlich Snacks abgegeben werden.

(6) Für Wettvermittlungsstellen gilt eine Sperrzeit von 4 Uhr bis 10 Uhr. Die zuständige Behörde kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für einzelne Wettvermittlungsstellen die Sperrzeit verlängern. Der Spielbetrieb ruht

1. am Karfreitag ganztags und am darauffolgenden Sonnabend in der Zeit von 0 Uhr bis 11 Uhr,

2. am Volkstrauertag und am Totensonntag jeweils in der Zeit von 4 Uhr bis 24 Uhr,

3. am 24. Dezember in der Zeit von 4 Uhr bis 24 Uhr und am 1. Weihnachtstag ganztags,

4. an den übrigen Sonn- und Feiertagen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Feiertagsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Dezember 1971 (GVBl. I S. 344), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), in der Zeit von 4 Uhr bis 12 Uhr.

(7) Minderjährige dürfen nur zum Zweck der Identitäts- und Altersfeststellung in eine Wettvermittlungsstelle eingelassen werden; dies ist durch geeignete Maßnahmen der Identitäts- und Alterskontrolle sicherzustellen.

(8) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, dass bei ihrer Erteilung der Versagungsgrund des Abs. 3 Nr. 4 vorlag.

(9) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn

1. wiederholt gegen Bestimmungen der Erlaubnis verstoßen wird,

2. die Betreiberin oder der Betreiber nicht genügend Vorsorge im Hinblick auf den erforderlichen Spieler- und Jugendschutz ergreift, insbesondere gegen die Bestimmungen der Abs. 5 bis 7 verstößt,

3. die ordnungsgemäße Abwicklung des Spielgeschäfts sonst nachhaltig gefährdet wird,

4. nachträglich Tatsachen eintreten, die das Versagen der Erlaubnis rechtfertigen würden,

5. geforderte Sicherheiten nicht geleistet werden oder

6. Nachweise über geforderte Schulungen der Betreiberin oder des Betreibers und des Personals trotz Aufforderung nicht in angemessener Zeit vorgelegt werden.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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