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ZWEITER TEIL
Sportwetten und Lotterien in Hessen

§ 10 Gemeinsame Klassenlotterie der Länder

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2021 Nr. 25 · Stand: 01.01.2026

Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft.

(1) Nach § 10 Abs. 3 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 veranstaltet die Anstalt des öffentlichen Rechts „GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder“ (GKL) auf der Grundlage des Staatsvertrages über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder Klassenlotterien und ähnliche Spielangebote. Sie nimmt dabei die ordnungsrechtliche Aufgabe nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 wahr.

(2) Die Erlaubnis zum Betrieb einer örtlichen Verkaufsstelle der GKL in Hessen kann nur von der GKL beantragt und dieser erteilt werden. Für Verkaufsstellen, die zugleich Annahmestellen sind, kann der Antrag im Auftrag der GKL auch von der Hessischen Lotterieverwaltung gestellt werden.

(3) Für die Erteilung der Erlaubnis gilt § 9 Abs. 4 Nr. 1 bis 5 entsprechend.

(4) Für die Rücknahme und den Widerruf der Erlaubnis gilt § 9 Abs. 6 und 7 entsprechend.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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