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Sportwetten und Lotterien in Hessen
§ 7 Erlaubnis
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2021 Nr. 25 · Stand: 01.01.2026
Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft.
(1) Die Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 bedarf eines Antrags und darf nur erteilt werden, wenn
1. das Veranstalten und Vermitteln den Zielen des § 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 nicht zuwiderläuft,
2. die Einhaltung
a) des Internetverbots des § 4 Abs. 4 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 vorbehaltlich einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 4 Satz 1 sowie Abs. 5 des Glücksspielstaatsvertrages 2021,
b) der Werbebeschränkungen nach § 5 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 und
c) der Anforderungen an die Aufklärung über Suchtrisiken nach § 7 des Glücksspielstaatsvertrages 2021
sichergestellt ist,
3. der zuständigen Behörde angemessene Maßnahmen zur Einhaltung der Jugendschutzanforderungen nach § 4 Abs. 3 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 dargelegt wurden,
4. ein Sozialkonzept nach § 6 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 vorliegt und die weiteren Anforderungen nach den §§ 6 und 7 Abs. 1 Satz 3 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 erfüllt sind,
5. bei der Einführung neuer Glücksspielangebote oder Vertriebswege oder bei der erheblichen Erweiterung der bestehenden Vertriebswege zuvor der Fachbeirat (§ 10 Abs. 1 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021) nach § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 beteiligt wurde,
6. die Teilnahme am Sperrsystem nach den §§ 8 bis 8b sowie 23 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 und der Ausschluss gesperrter Spielerinnen und Spieler nach § 8 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 3 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 sichergestellt ist,
7. bei gewerblichen Spielvermittlern zudem die Einhaltung der Anforderungen nach § 19 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 sichergestellt ist und
8. bei Annahmestellen, gewerblichen Spielvermittlern, Wettvermittlungsstellen und örtlichen Verkaufsstellen von Lotterieeinnehmern zudem die weiteren Anforderungen dieses Gesetzes erfüllt sind.
Die Nachweise sind mit dem Antrag durch Vorlage geeigneter Darstellungen, Konzepte und Bescheinigungen zu führen; die Erlaubnisbehörde ist nicht zu eigenen Ermittlungen verpflichtet. Unbeschadet sonstiger gesetzlicher Verpflichtungen sind wesentliche Änderungen der Erlaubnisgrundlagen der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(2) In der Erlaubnis sind neben den Regelungen nach § 9 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 festzulegen
1. der Veranstalter oder der Vermittler einschließlich beauftragter dritter Personen,
2. das veranstaltete oder vermittelte Glücksspiel,
3. die Form des Vertriebs oder der Vermittlung,
4. Art, Ort oder Gebiet sowie Beginn und Dauer der Veranstaltungen oder Vermittlung,
5. bei Lotterieveranstaltungen der Spielplan,
6. bei Vermittlungen der Veranstalter und
7. die sich aus der Zielvorgabe des § 9 Abs. 1 ergebende Höchstzahl an Annahmestellen.
In der Erlaubnis können Vorgaben zu Einsatzgrenzen und zum Ausschluss gesperrter Spielerinnen und Spieler getroffen werden, die über die Regelungen in § 8 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 3 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 hinausgehen.
(3) An den vom Land Hessen im Rahmen einer Erlaubnis veranstalteten Lotterien dürfen nur Personen teilnehmen, die in Hessen wohnen oder sich bei Vertragsabschluss in Hessen aufhalten oder denen nach dem Recht ihres Aufenthaltsorts die Teilnahme am auswärtigen Glücksspiel erlaubt ist.
(4) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn trotz vorheriger Beanstandung durch die zuständige Behörde wiederholt gegen die Bestimmungen der Erlaubnis verstoßen wird.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.