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Sportwetten und Lotterien in Hessen
§ 6 Verteilung der Spieleinsätze
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2021 Nr. 25 · Stand: 01.01.2026
Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft.
(1) Von den Spieleinsätzen der vom Land Hessen veranstalteten Zahlenlotterien, ausgenommen solche, deren Überschüsse ausschließlich zur Förderung des Umwelt- und Naturschutzes sowie des Leistungssports, insbesondere des Nachwuchsleistungssports in Hessen verwendet werden sollen, und Zusatzlotterien erhalten
1. der Landessportbund Hessen e. V. 27 813 410 Euro,
2. die Liga der Freien Wohlfahrtspflege in Hessen e. V. 7 326 304 Euro,
3. der Hessische Jugendring e. V. 2 986 378 Euro,
4. die Träger der außerschulischen Jugendbildung nach dem Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch vom 18. Dezember 2006 (GVBI I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2024 (GVBl. 2024 Nr. 31), 9 084 949 Euro,
5. der Ring politischer Jugend Hessen 855 819 Euro.
(2) Bearbeitungsgebühren und sonstige Kostenbeiträge der Spielteilnehmerinnen und Spielteilnehmer sind nicht Bestandteil der Spieleinsätze.
(3) Die Überschüsse aus den vom Land Hessen veranstalteten Lotterien sind an das Land Hessen abzuführen, das sie zur Förderung kultureller, sozialer und sportlicher Zwecke sowie zur Förderung des Umwelt- und Naturschutzes verwenden soll.
(4) Überschuss ist der Betrag, der nach Abzug der Veranstaltungskosten, der an die Spielteilnehmerinnen und Spielteilnehmer auszuschüttenden Gewinne und der Leistungen nach Abs. 1 sowie der Aufwendungen zur Glücksspielsuchtprävention und Glücksspielsuchtforschung von den Spieleinsätzen, den Bearbeitungsgebühren und den sonstigen Kostenbeiträgen verbleibt.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.