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Sportwetten und Lotterien in Hessen
§ 5 Gewinnausschüttung
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2021 Nr. 25 · Stand: 01.01.2026
Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft.
(1) Mindestens die Hälfte der eingezahlten Spieleinsätze für Zahlenlotterien ist als Gewinn an die Spielteilnehmerinnen und Spielteilnehmer auszuschütten, die die auszulosenden Zahlen den Teilnahmebedingungen des Veranstalters entsprechend richtig angegeben haben. Die Festlegung der Gewinnquote sowie Ausnahmen zu Satz 1 erfolgen mit Zustimmung der zuständigen Behörde. Diese berücksichtigt bei ihrer Entscheidung die Ziele des § 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021.
(2) Bei Zusatzlotterien nach § 4 Abs. 2 sind mindestens 25 Prozent der Spieleinsätze als Gewinn auszuschütten.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.