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ZWEITER TEIL
Sportwetten und Lotterien in Hessen

§ 4 Staatliche Lotterien

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2021 Nr. 25 · Stand: 01.01.2026

Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft.

(1) Das Land Hessen kann Zahlen- und Sofortlotterien in Erfüllung seiner ordnungsrechtlichen Aufgabe nach § 10 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 veranstalten.

(2) Das Land Hessen kann zu allen von ihm veranstalteten Lotterien Zusatzlotterien und -ausspielungen veranstalten. Gleiches gilt auch für die in Annahmestellen vertriebenen Lotterien anderer Veranstalter.

(3) Die dem Land nach Abs. 1 und 2 grundsätzlich zustehenden Rechte können nur im Rahmen von Erlaubnissen nach § 7 ausgeübt werden.

(4) Zu allen vorgenannten Lotterien sind Sonderauslosungen aus nicht ausgezahlten Gewinnen zulässig, um eine möglichst vollständige Ausschüttung des vorgesehenen Gewinnanteils zu erreichen.

(5) Mit der Durchführung der vom Land Hessen nach § 10 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 veranstalteten Lotterien ist die LOTTO Hessen GmbH beauftragt.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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