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HGlüG

ERSTER TEIL
Glücksspielsuchtprävention, Glücksspielsuchtforschung, Spielersperren

§ 3 Spielersperren

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2021 Nr. 25 · Stand: 01.01.2026

Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft.

(1) Die nach § 8a Abs. 4 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 zur Eintragung in die zentrale Sperrdatei Verpflichteten dürfen die in § 23 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 genannten Daten speichern.

(2) Die Daten gesperrter Spielerinnen und Spieler dürfen nur für die Kontrolle der Spielersperre verwendet werden.

(3) Betroffene können ihre Auskunftsrechte gegenüber der Stelle geltend machen, die die Sperre eingetragen hat. Die Möglichkeit, Auskunft von der nach § 23 Abs. 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 für die Führung der Sperrdatei zuständigen Stelle zu erlangen, bleibt unberührt.

(4) Die Verpflichtung der Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen, an denen gesperrte Spieler nicht teilnehmen dürfen, zur Eintragung von Fremdsperren nach § 8a Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 begründet keine Pflicht, eigene Ermittlungen anzustellen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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