Gesetze / Landesrecht Hessen / HGlüG
HGlüGERSTER TEIL
Glücksspielsuchtprävention, Glücksspielsuchtforschung, Spielersperren
§ 2 Glücksspielsuchtforschung
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2021 Nr. 25 · Stand: 01.01.2026
Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft.
(1) Das Land Hessen stellt die Finanzierung geeigneter Projekte zur Erforschung der Glücksspielsucht sicher. Die Glücksspielaufsichtsbehörden des Landes haben die Maßnahmen zur Glücksspielsuchtprävention und Glücksspielsuchtbekämpfung regelmäßig mit wissenschaftlichen Begleituntersuchungen durch externe, unabhängige Suchtforschungseinrichtungen zu evaluieren.
(2) Die nach § 8a Abs. 4 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 vom 5. Februar 2021 (GVBl. S. 86) zur Eintragung in die zentrale Sperrdatei Verpflichteten sind berechtigt und auf Verlangen der Glücksspielaufsichtsbehörden auch verpflichtet, ihre Kundendaten anonymisiert für Zwecke der Glücksspielforschung zur Verfügung zu stellen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.