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HGlüG

ERSTER TEIL
Glücksspielsuchtprävention, Glücksspielsuchtforschung, Spielersperren

§ 1 Glücksspielsuchtprävention

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2021 Nr. 25 · Stand: 01.01.2026

Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft.

Das Land Hessen stellt jährlich 1 000 000 Euro für ein Netz von Beratungsstellen im Hinblick auf Glücksspielsucht, für die fachliche Beratung und Unterstützung des Landes bei der Glücksspielaufsicht, zur Beratung des Landes über geeignete Maßnahmen zur Glücksspielsuchtprävention, insbesondere über die Gestaltung der Werbung für die unterschiedlichen Glücksspielangebote, sowie für die Beurteilung der Sozialkonzepte der Veranstalter und der Gestaltung der Vertriebswege zur Verfügung.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

→§ 2