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HGlüGFÜNFTER TEIL
Zuständigkeiten und Ordnungswidrigkeiten
§ 18 Ordnungswidrigkeiten
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2021 Nr. 25 · Stand: 01.01.2026
Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. gegen die besonderen Schutzbestimmungen des § 8 Abs. 5 bis 7 verstößt,
2. entgegen § 6 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 seiner Verpflichtung nicht nachkommt, den Jugend- und Spielerschutz sicherzustellen, die Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Glücksspielsucht vorzubeugen,
3. entgegen § 7 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 seinen Aufklärungspflichten nicht nachkommt,
4. einer Anordnung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 zuwiderhandelt, indem er die erforderlichen Auskünfte nicht oder nicht vollständig erteilt oder verlangte Unterlagen, Daten und Nachweise nicht oder nicht zeitgerecht vorlegt,
5. einer Anordnung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 zuwiderhandelt, indem er die Anforderungen der Glücksspielaufsichtsbehörde nicht erfüllt,
6. als Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut einer Anordnung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 zuwiderhandelt,
7. gegen Bestimmungen oder Nebenbestimmungen einer behördlichen Erlaubnis nach § 17 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 verstößt,
8. als gewerblicher Spielvermittler gegen Bestimmungen und Nebenbestimmungen der ihm erteilten Erlaubnis verstößt,
9. im Antrag auf Betreiben einer Annahmestelle, einer Wettvermittlungsstelle oder einer Verkaufsstelle eines Lotterieeinnehmers wesentliche Tatsachen wahrheitswidrig vorträgt oder verschweigt oder
10. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 nicht am Sperrsystem nach den §§ 8 bis 8b sowie 23 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 teilnimmt.
(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet werden.
(3) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 begangen worden, so können die Gegenstände,
1. auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder
2. die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 und des § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 448), eingezogen werden. § 17 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleibt unberührt.
(4) Zuständig für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist das Regierungspräsidium Darmstadt.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.