Gesetze / Landesrecht Hessen / HGlüG
HGlüGFÜNFTER TEIL
Zuständigkeiten und Ordnungswidrigkeiten
§ 17 Mitteilungspflicht
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2021 Nr. 25 · Stand: 01.01.2026
Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft.
Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, die erlangten Erkenntnisse auf Verlangen der Finanzbehörden mitzuteilen, soweit sie für die Durchführung eines Verfahrens in Steuersachen erforderlich sind.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.