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HGlüGVIERTER TEIL
Gewerbliche Spielvermittlung
§ 14 Erlaubnis
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2021 Nr. 25 · Stand: 01.01.2026
Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft.
(1) Die Erlaubnis zur Betätigung als gewerblicher Spielvermittler in Hessen darf nur erteilt werden, wenn
1. der Vermittler seine allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Vertrag mit dem Treuhänder vorgelegt hat und sich daraus Bedenken im Hinblick auf die Einhaltung der in § 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 genannten Ziele nicht ergeben,
2. keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der gewerbliche Spielvermittler die für diese Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
3. keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der gewerbliche Spielvermittler den Anforderungen des Jugend- und des Spielerschutzes, insbesondere seiner Mitwirkungspflicht am übergreifenden Sperrsystem nach § 8 Abs. 1 und § 8a Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrages 2021, nicht hinreichend nachkommen wird und
4. auch sonst keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Betätigung als gewerblicher Spielvermittler aus anderen Gründen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet sein könnte.
(2) Für die Rücknahme und den Widerruf der Erlaubnis gilt § 9 Abs. 6 und 7 entsprechend. Die Erlaubnis kann ferner widerrufen werden, wenn
1. die für die Abwicklung der Spielverträge erforderlichen Daten dem Veranstalter und dem Treuhänder nicht vorgelegt werden,
2. nicht mindestens zwei Drittel der eingenommenen Spieleinsätze unverzüglich an den Veranstalter weitergeleitet werden oder
3. der Vermittler die Spielinteressenten vor Vertragsabschluss in Textform nicht klar und verständlich auf den für die Spielteilnahme an den Veranstalter weiterzuleitenden Betrag hingewiesen oder ihnen nicht unverzüglich nach Vermittlung des Spielauftrags den Veranstalter mitgeteilt hat.
(3) Gewerbliche Spielvermittler haben für jedes Geschäftsjahr der Glücksspielaufsicht einen Jahresabschluss vorzulegen. Einzelkaufleute, die nach § 242 Abs. 4 Satz 1 des Handelsgesetzbuches von der Aufstellung eines Jahresabschlusses befreit sind, haben eine Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes vorzulegen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.