Gesetze / Landesrecht Hessen / HGlüG
HGlüGVIERTER TEIL
Gewerbliche Spielvermittlung
§ 13 Spielvermittler
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2021 Nr. 25 · Stand: 01.01.2026
Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft.
Die Erlaubnis für das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele in Hessen setzt eine Erlaubnis für die Veranstaltung dieser Glücksspiele voraus.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.