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HGlüG

FÜNFTER TEIL
Zuständigkeiten und Ordnungswidrigkeiten

§ 15 Zuständigkeiten

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2021 Nr. 25 · Stand: 01.01.2026

Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft.

(1) Zuständige Behörde im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages 2021 und dieses Gesetzes ist das für das Glücksspielwesen zuständige Ministerium, soweit der Glücksspielstaatsvertrag 2021 oder dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Zuständige Behörde für die Erteilung der Erlaubnis nach dem Dritten Teil dieses Gesetzes mit Ausnahme der länderübergreifenden Lotterien ist

1. die Kreisordnungsbehörde für Lotterien und Ausspielungen mit einem Spielkapital bis zu 130 000 Euro, bei Kreisgrenzen überschreitenden Veranstaltungen die Kreisordnungsbehörde, in deren Bezirk der Schwerpunkt der Veranstaltung liegt,

2. abweichend von Nr. 1 die örtliche Ordnungsbehörde für Ausspielungen mit einem Spielkapital bis zu 6 000 Euro bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen,

3. das Regierungspräsidium Darmstadt für Lotterien in Form des Gewinnsparens.

(3) Für eine Erlaubnis zum Betreiben von Wettvermittlungsstellen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 21a Abs. 1 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 und den §§ 7 und 8 sowie für die Erstkontrolle nach Erteilung einer solchen Erlaubnis ist das Regierungspräsidium Darmstadt zuständig; im Übrigen sind die Kreisordnungsbehörden zuständige Behörde für die Aufsicht über die Wettvermittlungsstellen nach § 9 des Glücksspielstaatsvertrages 2021.

(4) Zuständige Behörde für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 4 und § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600), ist das Regierungspräsidium Darmstadt.

(5) Die für die Erteilung von Erlaubnissen nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 und diesem Gesetz zuständigen Behörden sind auch für die Überwachung der von ihnen erlaubten Veranstaltungen zuständig.

(6) Zuständige Behörde für die Untersagung unerlaubten terrestrischen Glücksspiels und der Werbung hierfür ist das Regierungspräsidium Darmstadt. Abweichend von Satz 1 sind für die Untersagung unerlaubter Wettvermittlungsstellen sowie der Werbung hierfür die Kreisordnungsbehörden zuständig.

(7) Zuständige Behörde für die Untersagung unerlaubten öffentlichen Glücksspiels, welches ausschließlich in Hessen im Internet entgegen § 4 Abs. 4 Satz 1 oder 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 veranstaltet, vermittelt oder vertrieben wird, und der Werbung hierfür ist das Regierungspräsidium Darmstadt.

(8) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 7 Abs. 1 und 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes ist das Regierungspräsidium Darmstadt.

(9) Zuständige Behörde für den Betrieb des Sperrsystems nach § 23 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 ist das Regierungspräsidium Darmstadt.

(10) Zuständige Behörde für Maßnahmen nach dem Vierten Teil dieses Gesetzes ist das Regierungspräsidium Darmstadt.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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