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HGlüGDRITTER TEIL
Lotterien mit geringerem Gefährdungspotenzial
§ 12 Kleine Lotterien und Ausspielungen
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2021 Nr. 25 · Stand: 01.01.2026
Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft.
(1) Abweichend von § 11 kann die Erlaubnis für kleine Lotterien (§ 18 des Glücksspielstaatsvertrages 2021) und Ausspielungen (§ 3 Abs. 3 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021) für solche Veranstaltungen allgemein erteilt werden, bei denen
1. die Summe der zu entrichtenden Entgelte den Betrag von 40 000 Euro nicht übersteigt,
2. der Losverkauf oder der Vertriebszeitraum die Dauer von drei Monaten nicht überschreitet,
3. der Reinertrag ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke verwendet wird und
4. der Reinertrag und die Gewinnsumme jeweils mindestens 25 Prozent der Entgelte betragen.
(2) Die allgemeine Erlaubnis nach Abs. 1 kann abweichend von § 4 Abs. 3 Satz 2 und 3, den §§ 6, 7 und 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 1 Satz 4 und 5, Abs. 3 Satz 2 und § 17 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 erteilt werden.
(3) Die allgemeine Erlaubnis ist zu befristen. Sie begründet die Pflicht, die vorgesehene Veranstaltung mindestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde und dem für den Veranstalter zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen.
(4) Im Einzelfall kann eine allgemein erlaubte Veranstaltung untersagt werden, wenn
1. gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen den Glücksspielstaatsvertrag 2021 oder gegen wesentliche Bestimmungen der allgemeinen Erlaubnis verstoßen wird,
2. durch die Verwendung des Reinertrages die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird oder
3. keine Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung oder die zweckentsprechende Verwendung des Reinertrages gegeben ist.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.