Gesetze / Landesrecht Hessen / HGlüG
HGlüGDRITTER TEIL
Lotterien mit geringerem Gefährdungspotenzial
§ 11 Erlaubnis
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2021 Nr. 25 · Stand: 01.01.2026
Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft.
Bei Lotterien mit geringerem Gefährdungspotenzial richten sich Erteilung, Form und Inhalt der Erlaubnis nach den §§ 12 bis 17 des Glücksspielstaatsvertrages 2021.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.