Gesetze / Landesrecht Hessen / 316-37

§ 8 Auskunftsrechte

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2015 Nr. 19 · Stand: 30.11.2019

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft.

(1) Das Spielbankunternehmen ist berechtigt, von den Besucherinnen und Besuchern der Spielbank Auskunft über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse insoweit zu verlangen, als dies für die Prüfung der Berechtigung zur Teilnahme am Spiel erforderlich ist. Das Spielbankunternehmen kann erforderlichenfalls geeignete Nachweise verlangen.

(2) Das Spielbankunternehmen hat die Namen und Vornamen der Besucherinnen und Besucher, deren Wohn- oder Aufenthaltsort, deren Geburtsdatum und das Datum des Besuchs der Spielbank festzuhalten.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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